In Bezug auf die Rechte und Pflichten, die Ihnen als geschädigter Verkehrsteilnehmer zustehen, herrscht nicht selten Uneinigkeit. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen daher einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung geben.
Grundsätzlich steht Ihnen als geschädigtem Verkehrsteilnehmer die Ersatzleistung aller durch den Unfall entstandenen Kosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu, sodass letztendlich ein Zustand wiederhergestellt ist, als hätte es keinen Unfall gegeben. Gemindert wird dieses Recht lediglich durch das Vorliegen einer Teilschuld am Verkehrsunfall, durch die anfallende Kosten für einen genutzten Mietwagen, einen Abschleppdienst oder Standkosten des Fahrzeugs, anteilig auf Sie abgewälzt werden können.
Sofern es sich nicht um Bagatellschäden bis zu 715€ handelt, können Sie sich auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen unabhängigen Schadengutachter und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Hilfe nehmen, damit zwischen Ihnen und der Gegenpartei in gewisser Hinsicht Waffengleichheit besteht. Diese sorgen nicht nur dafür, dass Ihnen die maximal zustehenden Ersatzleistungen zugesprochen werden, sondern erledigen den gesamten damit verbundenen Schriftverkehr mit der Versicherung. Selbst wenn die Gegenpartei schon einen abhängigen Gutachter bestellt hat und Sie dem Gutachten misstrauen, können Sie auch nachträglich einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
Schadenminderungspflicht unter der Lupe
Bei Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung von Folgeschäden in Verbindung mit dem Verkehrsunfall, berufen sich Versicherer fälschlicherweise schnell auf die sogenannte Schadenminderungspflicht, um die Schäden möglichst klein zu halten. Der Geschädigte solle sich demnach so verhalten, als müsste er den Schaden selbst bezahlen und somit auf bestimmte Ersatzleistungen verzichten. Jedoch hat das BGH unlängst klargestellt, dass diese Definition der Schadenminderungspflicht nicht zutreffen ist, sondern vielmehr ein Verhalten, dass die Schadenbeseitigung in vernünftige Grenzen hält. Dies darf jedoch beim Geschädigten bzw. dessen Fahrzeug, zu keinem technischen oder wirtschaftlichen Nachteil führen. In der Praxis ergeben sich dazu unzählige Fallbeispiele, die spezifisch erläutert werden müssten.
Ersatzleistungen im Detail
Der Geschädigte hat den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beschädigten Fahrzeugs und kann es daher auf Kosten der Versicherung gemäß Herstellervorgaben vollständig reparieren lassen. Die Reparaturkosten können sich sogar auf bis zu 130% des aktuellen Zeitwertes belaufen, sofern das Fahrzeug mindestens weitere 6 Monate in Betrieb ist und sofern es entsprechend dem anerkannten Schadengutachten repariert wurde. Rabatte für Ersatzteile oder Reparatureigenleistungen dürfen dabei von der Versicherung nicht angerechnet werden. Geht mit der Reparatur und dem Austausch von Verschleißteilen allerdings eine Werterhöhung einher, ist der Versicherer zu einem „Neu gegen Alt“-Abzug berechtigt.
Kommt es in Verbindung mit der Reparatur zur Notwendigkeit einer Lackierung von Fahrzeugteilen, können sowohl die Kosten für die Verbringung zur Karosseriewerkstatt als auch die Kosten für eine Beilackierung von angrenzenden Fahrzeugteilen geltend gemacht werden. Ob sich der Geschädigte jedoch für die Reparatur des Schadens oder eine fiktive Auszahlung der berechneten Kosten ohne die Mehrwertsteuer entscheidet, bleibt allein ihm überlassen. In beiden Fällen darf ihm dadurch keine finanzielle Benachteiligung beigefügt werden.
Zusätzlich zu den Reparaturkosten fällt die Auszahlung der sogenannten merkantilen Wertminderung an, die mit einem Unfallschaden in der Regel einhergeht. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens bzw. bei Nichtinanspruchnahme der 130%-Regelung, wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf Basis des regionalen Marktpreises abzüglich des Restwertes berechnet. Sogar die Kosten, die ein für die Suche eines Ersatzfahrzeugs beauftragter Gutachter in Rechnung stellt, können auf die Versicherung übertragen werden. Dazu zählen ebenso die Nutzung eines Mietwagens bei Nachweis der Notwendigkeit, sowie die Standgebühren für das nicht mehr fahrtaugliche Fahrzeug.
Ersatzleistungen für Folgeschäden
Neben den reinen Materialkosten, ziehen Verkehrsunfälle auch häufig mittelbare Folgeschäden nach sich, die ebenfalls vom Unfallverursacher beglichen werden müssen. Damit verbunden sind Eigenanteile bei Heilbehandlungskosten im Falle von Verletzungen und die Auszahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Kommt es durch den Unfall zu einem Verdienstausfall, einer lebenslangen Erwerbsunfähigkeit oder zu sogenannten vermehrten Bedürfnissen (Umbaukosten für die Wohnung, Kleidung, orthopädische Hilfsmittel etc.), können damit entstehende Leistungen ebenfalls geltend gemacht werden.
Auch die Kosten für das Abschleppen und Bergen des Fahrzeugs sowie Gebühren für die An- und Abmeldung beim Straßenverkehrsamt, gehören zu den ersatzfähigen Schadenpositionen. Anfallende Telefon- und Portokosten können mit bis zu 20€ angesetzt werden. Sollten in dem Fahrzeug Gepäckstücke oder Ausrüstungsgegenstände beschädigt oder zerstört worden sein, haben Sie auch in diesem Fall das Recht auf Schadenersatz.
Wir empfehlen Ihnen an dieser Stelle für eine reibungslose Schadenabwicklung direkt am Unfallort Beweisbilder mit dem eigenen Smartphone zu machen und Ihnen vom Unfallverursacher alle notwendigen Personal- und Versicherungsdaten aushändigen zu lassen. Gerne sind wir Ihnen als unabhängiges B&B Ingenieurbüro dabei behilflich, Ihr gesetzliches Recht durchzusetzen. Sprechen Sie uns an!