In Bezug auf die Rechte und Pflichten, die Ihnen als geschädigter Verkehrsteilnehmer zustehen, herrscht nicht selten Uneinigkeit. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen daher einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung geben.

Grundsätzlich steht Ihnen als geschädigtem Verkehrsteilnehmer die Ersatzleistung aller durch den Unfall entstandenen Kosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu, sodass letztendlich ein Zustand wiederhergestellt ist, als hätte es keinen Unfall gegeben. Gemindert wird dieses Recht lediglich durch das Vorliegen einer Teilschuld am Verkehrsunfall, durch die anfallende Kosten für einen genutzten Mietwagen, einen Abschleppdienst oder Standkosten des Fahrzeugs, anteilig auf Sie abgewälzt werden können.
Sofern es sich nicht um Bagatellschäden bis zu 715€ handelt, können Sie sich auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen unabhängigen Schadengutachter und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Hilfe nehmen, damit zwischen Ihnen und der Gegenpartei in gewisser Hinsicht Waffengleichheit besteht. Diese sorgen nicht nur dafür, dass Ihnen die maximal zustehenden Ersatzleistungen zugesprochen werden, sondern erledigen den gesamten damit verbundenen Schriftverkehr mit der Versicherung. Selbst wenn die Gegenpartei schon einen abhängigen Gutachter bestellt hat und Sie dem Gutachten misstrauen, können Sie auch nachträglich einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.

Schadenminderungspflicht unter der Lupe

Bei Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung von Folgeschäden in Verbindung mit dem Verkehrsunfall, berufen sich Versicherer fälschlicherweise schnell auf die sogenannte Schadenminderungspflicht, um die Schäden möglichst klein zu halten. Der Geschädigte solle sich demnach so verhalten, als müsste er den Schaden selbst bezahlen und somit auf bestimmte Ersatzleistungen verzichten. Jedoch hat das BGH unlängst klargestellt, dass diese Definition der Schadenminderungspflicht nicht zutreffen ist, sondern vielmehr ein Verhalten, dass die Schadenbeseitigung in vernünftige Grenzen hält. Dies darf jedoch beim Geschädigten bzw. dessen Fahrzeug, zu keinem technischen oder wirtschaftlichen Nachteil führen. In der Praxis ergeben sich dazu unzählige Fallbeispiele, die spezifisch erläutert werden müssten.

Ersatzleistungen im Detail

Der Geschädigte hat den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beschädigten Fahrzeugs und kann es daher auf Kosten der Versicherung gemäß Herstellervorgaben vollständig reparieren lassen. Die Reparaturkosten können sich sogar auf bis zu 130% des aktuellen Zeitwertes belaufen, sofern das Fahrzeug mindestens weitere 6 Monate in Betrieb ist und sofern es entsprechend dem anerkannten Schadengutachten repariert wurde. Rabatte für Ersatzteile oder Reparatureigenleistungen dürfen dabei von der Versicherung nicht angerechnet werden. Geht mit der Reparatur und dem Austausch von Verschleißteilen allerdings eine Werterhöhung einher, ist der Versicherer zu einem „Neu gegen Alt“-Abzug berechtigt.
Kommt es in Verbindung mit der Reparatur zur Notwendigkeit einer Lackierung von Fahrzeugteilen, können sowohl die Kosten für die Verbringung zur Karosseriewerkstatt als auch die Kosten für eine Beilackierung von angrenzenden Fahrzeugteilen geltend gemacht werden. Ob sich der Geschädigte jedoch für die Reparatur des Schadens oder eine fiktive Auszahlung der berechneten Kosten ohne die Mehrwertsteuer entscheidet, bleibt allein ihm überlassen. In beiden Fällen darf ihm dadurch keine finanzielle Benachteiligung beigefügt werden.
Zusätzlich zu den Reparaturkosten fällt die Auszahlung der sogenannten merkantilen Wertminderung an, die mit einem Unfallschaden in der Regel einhergeht. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens bzw. bei Nichtinanspruchnahme der 130%-Regelung, wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf Basis des regionalen Marktpreises abzüglich des Restwertes berechnet. Sogar die Kosten, die ein für die Suche eines Ersatzfahrzeugs beauftragter Gutachter in Rechnung stellt, können auf die Versicherung übertragen werden. Dazu zählen ebenso die Nutzung eines Mietwagens bei Nachweis der Notwendigkeit, sowie die Standgebühren für das nicht mehr fahrtaugliche Fahrzeug.

Ersatzleistungen für Folgeschäden

Neben den reinen Materialkosten, ziehen Verkehrsunfälle auch häufig mittelbare Folgeschäden nach sich, die ebenfalls vom Unfallverursacher beglichen werden müssen. Damit verbunden sind Eigenanteile bei Heilbehandlungskosten im Falle von Verletzungen und die Auszahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Kommt es durch den Unfall zu einem Verdienstausfall, einer lebenslangen Erwerbsunfähigkeit oder zu sogenannten vermehrten Bedürfnissen (Umbaukosten für die Wohnung, Kleidung, orthopädische Hilfsmittel etc.), können damit entstehende Leistungen ebenfalls geltend gemacht werden.
Auch die Kosten für das Abschleppen und Bergen des Fahrzeugs sowie Gebühren für die An- und Abmeldung beim Straßenverkehrsamt, gehören zu den ersatzfähigen Schadenpositionen. Anfallende Telefon- und Portokosten können mit bis zu 20€ angesetzt werden. Sollten in dem Fahrzeug Gepäckstücke oder Ausrüstungsgegenstände beschädigt oder zerstört worden sein, haben Sie auch in diesem Fall das Recht auf Schadenersatz.
Wir empfehlen Ihnen an dieser Stelle für eine reibungslose Schadenabwicklung direkt am Unfallort Beweisbilder mit dem eigenen Smartphone zu machen und Ihnen vom Unfallverursacher alle notwendigen Personal- und Versicherungsdaten aushändigen zu lassen. Gerne sind wir Ihnen als unabhängiges B&B Ingenieurbüro dabei behilflich, Ihr gesetzliches Recht durchzusetzen. Sprechen Sie uns an!

Ein Verkehrsunfall im Ausland ist für die meisten Autofahrer eine sehr unangenehme Vorstellung. Neben der Unsicherheit des richtigen Verhaltens, entsteht außerdem die Frage, wie man als Geschädigter seine Interessen durchsetzen kann. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Fakten kompakt zusammengestellt.

Vor Antritt an einen Auslandsaufenthalt mit dem eigenen Fahrzeug, wäre es ratsam einige Vorbereitungen zu treffen. Mit dazu gehört unter anderem die Ausstattung mit Warnweste für jeden Fahrzeuginsassen, Warndreieck und Verbandskasten. Informieren Sie sich auch über die Verkehrsvorschriften des Ziellandes, da diese teils erheblich von denen anderer Länder, selbst innerhalb der EU abweichen können. Auskunft darüber können Ihnen insbesondere Automobilclubs erteilen. Der ADAC veröffentlicht regelmäßig Fachartikel über spezifische Landesregelungen und bietet nach der Registrierung eine Kontaktaufnahme (Kontaktformular) zu Juristen an.

Das Mitführen der grünen Karte, die als Versicherungsnachweis dient, ist nur in einigen, hauptsächlich osteuropäischen Ländern vorgeschrieben, da das Kfz-Kennzeichen innerhalb Europas meistens als Nachweis ausreicht. Nichts desto trotz empfiehlt es sich diese grundsätzlich mit sich zu führen, da sie im Schadensfall die Abwicklung mit dem Unfallgegner wesentlich erleichtern kann. Um einen etwaigen Unfall korrekt dokumentieren zu können, bieten viele Kfz-Versicherungen und Automobilclubs den EU-Unfallbericht (Link) als Download im Internet an, der ebenfalls zur Grundausstattung gehört.

Sofern Sie planen ein Fahrzeug im Zielland zu mieten, ist es ratsam die Höhe der dort gesetzlich festgelegten Untergrenzen für die Deckung von Sach- und Personenschäden bei Unfällen zu prüfen und gegebenenfalls über die eigene Kfz-Versicherung die sogenannte Mallorca-Police abzuschließen, die eine angemessene Deckungssumme beinhaltet.

Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall?

Grundsätzlich treffen in den meisten Ländern die gleichen Verhaltensempfehlungen zu, wie dies auch in Deutschland der Fall ist und wir es in dem Fachartikel “Verhalten und Vorgehensweise am Unfallort“ beschrieben haben. Mit dazu gehört unter anderem das Absichern der Unfallstelle, eine ausreichende Dokumentation des Unfallhergangs und die Aufnahme der gegnerischen Fahrer- und Fahrzeugdaten.

Allerdings unterscheiden sich die Voraussetzungen dafür, wann üblicherweise die Polizei verständigt wird. Gerade in südeuropäischen Ländern rückt diese meistens nur bei Personenschäden aus. In vielen osteuropäischen Ländern wiederum erwartet die Polizei auch bei Bagatellschäden eine Anzeige. Insbesondere in Ländern außerhalb der EU, dient die polizeiliche Dokumentation als Voraussetzung für eine versicherungstechnische Abwicklung. Es ist ratsam sich dazu vor Reiseantritt über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren und im Zweifelsfall immer die Polizei zu verständigen.

Abwicklung mit der Versicherung

Sofern Sie Geschädigter sind und Ihnen alle notwendigen, im EU-Unfallbericht geforderten Daten des Gegners vorliegen, ist der Zentralruf der Autoversicherer Ihr Ansprechpartner für die Unfallabwicklung. Dieser ermittelt für Sie den deutschen Regulierungsbeauftragten der zuständigen Versicherung im Ausland, den jede Kfz-Versicherung innerhalb der EU und einigen anderen Ländern benennen muss. Zudem sollten Sie zusätzlich Ihrer Kfz-Versicherung immer eine telefonische Information zukommen lassen. Reagiert der zuständige Regulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, können Sie sich an die Verkehrsopferhilfe in Berlin wenden, die sich Ihrer Interessen annehmen wird.

In vielen Ländern außerhalb der EU, ist die Schadensregulierung Ihres Fahrzeugs nur vor Ort möglich und sollte daher möglichst zeitnah erfolgen. Nach der Ermittlung der Schadenshöhe durch den zuständigen Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung, vermittelt Ihnen dieser eine Kfz-Werkstatt für die Reparatur Ihres Fahrzeugs. Kommt es bei der Abwicklung zu Problemen oder sind Sie sich unsicher wie vorzugehen ist, kann Ihnen die ansässige deutsche Botschaft beziehungsweise das Auswärtige Amt in Deutschland die benötigte Hilfe leisten.

Wurden Sie oder Ihre Mitfahrer bei dem Unfall verletzt, wäre es empfehlenswert einen Arzt im Reiseland zu konsultieren, da ausländische Haftpflichtversicherungen deutsche ärztliche Atteste häufig nicht anerkennen. Bei schweren Unfällen oder bei Personenschäden ist es von großem Vorteil ebenso einen örtlich ansässigen und deutschsprachigen Anwalt einschalten, der Ihnen die meist komplizierte Abwicklung abnimmt – insbesondere in Ländern außerhalb der EU. Damit Ihnen nicht im Nachhinein eine unzutreffende Schuld am Unfall angelastet wird, lassen Sie sich stets alle Dokumente und Bescheinigungen ausstellen und notieren Sie sich die Namen der beteiligten Polizeibeamten und Versicherungsvertreter.

Wir als B&B Ingenieurbüro erstellen Ihnen natürlich auch bei Unfällen im Ausland Ihr unabhängiges und rechtssicheres Kfz-Schadensgutachten. Gerne helfen wir Ihnen weiter und freuen uns auf Ihren Anruf.

Für Sie wichtige Telefonnummern

Zentralruf der Autoversicherer
Tel. innerhalb Deutschlands: 0800 25 026 00
Tel. im Ausland: 040 300330300

Verkehrsopferhilfe
Tel. 030 20 20 5858

Quellenangaben
finanztipp.de (Link)
gdv-dl.de (Link)

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Ein Verkehrsunfall ist für die meisten Verkehrsteilnehmer eine Ausnahmesituation, in der man sich schnell überfordert fühlen könnte. Darüber hinaus hört man immer wieder von Halbwahrheiten in Bezug auf die richtige Vorgehensweise nach einem Verkehrsunfall. Im Folgenden haben wir gewissenhaft für Sie recherchiert und die entscheidenden Punkte kompakt zusammengestellt.

So banal es klingt, das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall beginnt mit der Ruhe, die man unter allen Umständen bewahren sollte. Dies ist eine gute Voraussetzung für überlegtes und zielgerichtetes Handeln. Abgesehen von Ausnahmesituationen, sollten Sie als Unfallbeteiligter am Unfallort verbleiben, bis die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und Ihre Beteiligung am Unfall von der Gegenpartei durchgeführt werden konnte.
Wie sieht es bei einem Unfall aus, bei dem der Geschädigte zunächst nicht zu ermitteln ist, wie zum Beispiel bei einem Parkplatzunfall? Erst nach einer Wartezeit von mindestens 30 Minuten sollten Sie einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen, den Unfallort verlassen und anschließend die nächste Polizeidienststelle aufsuchen. Vorab ist es hilfreich sich den Ort, die Zeit, sowie das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs und den Unfallhergang zu notieren. Selbstverständlich können Sie auch direkt die Polizei telefonisch kontaktieren, allerdings rückt diese für Bagatellschäden nicht immer aus oder erst nach einer langen Wartezeit.

Vorgehensweise am Unfallort

Gehen wir im Folgenden von einem Verkehrsunfall auf offener Straße aus, bei dem Schädiger und Geschädigter anwesend sind. Schalten Sie unmittelbar nach dem Unfall das Warnblinklicht und ggf. die Beleuchtung des Fahrzeugs ein und sichern im nächsten Schritt den Unfallort ab. Zum Absichern gehören unter anderem das Anlegen der Unfallweste, sowie das Aufstellen des Warndreiecks in 100m Entfernung auf Landstraßen beziehungsweise in 200m Entfernung auf Autobahnen. Kümmern Sie sich danach um eventuell verletze Personen durch Erste-Hilfe-Aktionen, das Bergen des Verletzten aus dem Gefahrenbereich und das Verständigen eines Rettungswagens.
Unter welchen Umständen sollte die Polizei verständigt werden? Immer dann, wenn schwere Sachschäden vorliegen, Verletzte oder Tote zu beklagen sind oder sich der Unfallhergang nicht einvernehmlich bestimmen lässt. Außerdem, wenn der Unfallgegner erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht und wenn es sich um ein im Ausland gemeldetes Fahrzeug oder einen ausländischen Fahrer handelt. Für alle anderen Fälle bleibt es den Unfallbeteiligten überlassen die Polizei zu verständigen. Besteht der Unfallgegner jedoch darauf, sollten Sie sich seinem Wunsch beugen und bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort verbleiben.

Außerpolizeiliche Klärung des Unfallhergangs

Treffen keine der soeben genannten Punkte zu und einigen sich alle Unfallbeteiligten auf eine außerpolizeiliche Klärung des Unfallhergangs in Verbindung mit einer Abwicklung über die KFZ-Versicherungen, gilt es einen von beiden Parteien unterzeichneten Unfallbericht zu erstellen. Die meisten Haftpflichtversicherungen bieten hierzu Unfallprotokolle zum Download im Internet an. Im Notfall reicht auch ein Schmierzettel aus, der von allen Beteiligten unterzeichnet wird.
Im Unfallbericht sollten alle geforderten Daten der Beteiligten und gegebenenfalls der, der Zeugen hinterlegt werden, wozu Name, Anschrift, amtlichen Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsnummer gehören. Außerdem Datum und Uhrzeit des Unfalls. Jeder Beteiligte hat dabei das Recht sich Personalausweis und Fahrzeugschein der Gegenpartei zeigen zu lassen.
Beschreiben Sie anschließend in kurzen Worten den Unfallhergang, vermeiden dabei aber Schuldeingeständnisse. Dies könnte Ihnen von Ihrer KFZ-Versicherung negativ angelastet werden. Mit der Kamera oder dem Smartphone geschossene Beweisbilder erleichtern die Dokumentation des Unfalls und ermöglichen es auf das Anlegen einer handgeschriebenen Skizze zu verzichten. Konzentrieren Sie Sich beim Fotografieren auf Details wie Bremsspuren, Glassplitter und abgebrochene Teile.
Bleibt noch die Frage offen, ob die betroffenen Fahrzeuge von der Fahrbahn entfernt werden dürfen, um weiteren Gefahren aus dem Weg zu gehen und den Verkehrsfluss zu gewährleisten? Sofern es sich nicht um einen schwerwiegenden Unfall handelt (z.B. erheblicher Sachschaden oder Personenschaden), sollten Sie die Fahrbahn unverzüglich räumen. Sofern es die Verkehrssituation zulässt, empfiehlt es sich vorab beweissichernde Fotos vom Unfallort zu machen. Vor dem endgültigen Verlassen des Unfallortes muss das Fahrzeug auf seine Fahrtüchtigkeit geprüft werden und die Unfallstelle, soweit es möglich ist, von allen Unfallfolgen beseitigt worden sein.

Abwicklung des Unfalls über die Versicherung

Verständigen Sie innerhalb einer Woche Ihre Versicherung. Als Geschädigten empfehlen wir Ihnen stets selbst einen Sachverständigen und einen Anwalt für die angemessene Abwicklung des Unfalls zu konsultieren und auf die Empfehlung der gegnerischen Versicherung zu verzichten. Das hat für Sie den Vorteil, dass Ihnen auch angemessene Schadensersatzansprüche durch ein unabhängiges Gutachten bescheinigt werden. Die Versicherung des Schädigers ist verpflichtet damit entstehende Kosten zu begleichen.
Wir als B&B Ingenieurbüro erstellen Ihnen Ihr unabhängiges und rechtssicheres KFZ-Schadensgutachten. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterhelfen zu können. Rufen Sie uns an!

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