Fahrzeugschäden in der Waschstraße

Die regelmäßige Autowäsche in der Waschanlage Ihres Vertrauens, endet in einigen Fällen in einer Tragödie: Beschädigungen und Kratzer am Fahrzeug. Wer haftet in diesen Fällen und wie können Probleme dieser Art im Vorfeld vermieden werden? Wir klären Sie auf.

Da eine Handwäsche des eigenen Fahrzeugs sowohl auf öffentlichen Straßen, als auch auf dem eigenen Grundstück nicht gestattet ist und mit hohen Geldbußen geahndet wird, sind Autofahrer in Deutschland auf Autowaschanlagen und Waschstraßen angewiesen. Mitunter kommt es dabei zu Beschädigungen am Fahrzeug, wie z.B. Kratzer auf der Motorhaube oder einer Beule auf dem Seitenspiegel. Die Frage nach der Haftung der Schäden, kann nicht pauschal beantwortet werden obschon sich der Betreiber einer Waschanlage nicht durch einen Hinweis in seinen AGBs aus der Verantwortung stehlen kann. Dennoch lässt die Justiz eine höchstrichterliche Entscheidung und eine klare Linie bei der Instanzrechtsprechung vermissen, sodass aktuell die meisten Betriebs-Haftpflichtversicherungen der Waschanlagenbetreiber systematisch alle Zahlungsaufforderungen verweigern. Wie sollte ich mich daher als Geschädigte am besten verhalten?

Zunächst gilt es zwischen sogenannten Portalwaschanlagen und Waschstraßen mit Schlepptrosse zu unterscheiden. Während Sie Ihr Fahrzeug in Portalwaschanlagen, die häufig unmittelbar neben Tankstellen zu finden sind, lediglich positionieren um den automatischen Waschvorgang von außen zu starten, verlassen Sie Ihr Fahrzeug in einer automatischen Waschstraße nicht, sondern lassen es durch die Schlepptrosse selbstständig durch die Waschstraße ziehen.

Da eine Beeinflussung des Fahrzeugs beim Waschgang in einer Portalwaschanlage von außen nicht möglich ist, spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, sodass Sie Schäden bei der gegnerischen Versicherung ohne weiteres geltend machen können. Voraussetzung für dessen Haftung ist jedoch die Einhaltung der Eigensicherungspflichten, die Ihnen als Fahrzeugführer obliegen. Diese Pflichten ergeben sich aus den Nutzungshinweisen der Waschanlage, auf die Sie meistens durch ein großes Schild an der Einfahrt aufmerksam gemacht werden. Dazu gehören in der Regel das Einklappen der Seitenspiegel, das Schließen aller Fenster und das Abschrauben der Antenne.

Anders sieht es bei Fahrzeugschäden durch den Waschvorgang in Waschstraßen aus. Selbst bei Einhaltung der Eigensicherungspflichten, kann eine Beeinflussung des Fahrzeugs durch dessen Führer nicht ausgeschlossen werden, sodass die Beweislast in den meisten Fällen beim Geschädigten liegt. Der Kunde muss beweisen, dass die Beschädigung während dieses Waschgangs geschehen ist und nicht bereits zuvor und auch nicht an anderer Stelle. Um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist den Nutzungshinweisen und Anweisungen des Waschstraßenpersonals unbedingt Folge zu leisten. Außerdem kann die Beweislast durch eine fotografische Dokumentation Ihres Fahrzeugs vor Beginn und während des Waschgangs umgekehrt werden. Fertigen Sie Fotos möglichst noch vor der Ausfahrt aus der Waschstraße an, um dem Vorwurf eines Rangierfehlers vorzubeugen. Suchen Sie sich im Schadensfall wenn möglich Zeugen, die selbst Schäden am Fahrzeug zu beklagen haben.

Prüfen Sie nach jedem Waschgang Ihr Fahrzeug gewissenhaft auf Beschädigungen und sprechen das Betreiberpersonal an, bei dem Sie auf eine schriftliche Schadenmeldung im Fall der Fälle bestehen können. Gleichzeitig haben Sie das Recht auf die Einsicht in den Wartungsplan der Anlage, der möglichst per Foto dokumentiert werden sollte. Falls die Wartungspflichten durch den Waschstraßenbetreiber nicht eingehalten wurden, stehen Ihre Chancen auf Regulierung des Schadens ziemlich gut.
Damit Sie im Schadensfall nicht allein im Regen stehen, helfen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Kfz-Sachverständige gerne weiter. Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf!