Einfluss von Vorschäden auf die Schadenabwicklung
Grundsätzlich steht Ihnen als geschädigten Verkehrsteilnehmer die komplette Ersatzleistung für den entstanden Schaden an Ihrem Fahrzeug zu. Was im Normalfall recht eindeutig definiert ist, kann im Falle von Vorschäden am Fahrzeug, zu ernsthaften Komplikationen bei der Schadenabwicklung führen.
Bei der Aufnahme eines Fahrzeugschadens stehen Sie zunächst in der Pflicht, dem prüfenden Gutachter wahrheitsgemäß alle Vorschäden zu nennen. Ein Verschweigen kann einerseits die Regulierung des aktuellen Schadens ungültig machen und unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Bedenken Sie dabei, dass Versicherung durch das bundesweite „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ miteinander verbunden sind, in welchem sämtliche gemeldeten Versicherungsfälle dokumentiert und einsehbar sind.
Doch selbst wenn Sie als Geschädigter Ihren Gutachter auf alle Vorschäden aufmerksam gemacht haben, kommt es gelegentlich zur Verweigerungshaltung seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, da Beschädigungen pauschal auf den früheren Unfall zurückgeführt werden. Ein Ihnen kostenlos zustehender Rechtsanwalt kennt die damit verbundenen Fallstricke und kann Ihnen bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Rechte weiterhelfen.
Kann der ältere Schaden durch das aktuelle Gutachten eindeutig vom neuen Schaden abgegrenzt werden, dürfen bei der Ermittlung der Reparaturkosten keine Abstriche seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung gemacht werden, unabhängig davon, ob der Vorschaden beseitigt ist oder nicht. Kommt es jedoch zu einem neuen Schaden an genau derselben, jedoch reparierten Stelle am Fahrzeug, obliegt Ihnen als Geschädigtem die Nachweispflicht der Kausalität zwischen dem aktuellen Unfallereignis und dem neuen Schaden, sowie die Nachweispflicht der fachgerechten Reparatur des Altschadens. Hierbei kommt die Bedeutung der im vorletzten Artikel ((Link)) besprochenen Reparaturbestätigung ins Spiel, mit der Sie, abgesehen von Fotos, Zeugenaussagen und Werkstattrechnungen, Ihrer Beweispflicht vollständig nachkommen können.
Handelt es sich jedoch um einen nicht reparierten Vorschaden an derselben, bereits beschädigten Stelle, muss zur Bewertung der Schadenshöhe eine eindeutige technische und rechnerische Abgrenzung zum neuen Schaden gemacht werden können.
Sprechen Sie daher unbedingt beim Kauf eines Gebrauchtwagens den Verkäufer auf Vorschäden an und lassen sich diese oder eine etwaige Unfallfreiheit im Kaufvertrag fixieren. Damit vermeiden Sie künftige Probleme bei der Abwicklung von Unfallschäden.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen als Kfz-Sachverständige in diesen komplizierten Fällen mit unserer langjährigen Erfahrung weiterhelfen können. Sprechen Sie uns an!